Die Satzung des „Freundeskreis Köln-Indianapolis e.V.“

Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Köln und Indianapolis
§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Köln-Indianapolis“, Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Köln und Indianapolis. Nach der Eintragung führt
der Verein zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.


  • 2
    Vereinszweck und Aufgaben

Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und ist nicht auf einen wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb abgestellt. Der Verein verfolgt auf der Grundlage der am 22. November 1988 unterzeichneten Urkunde der Städtepartnerschaft zwischen Köln und Indianapolis den Zweck, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Städten auf den Gebieten Wissenschaft und Technik, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Sportaktivitäten sowie Wirtschaft und Handel zu fördern und zu
intensivieren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung der Völkerverständigung und der allgemeinen menschlichen Beziehungen,
  2. Durchführung von Austauschprogrammen, insbesondere für Schüler*innen, Studierende, Auszubildende, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige,
  3. Austausch wissenschaftlicher Erfahrungen,
  4. Durchführung von Veranstaltungen zum besseren Verständnis der Geschichte, Kultur, Gesellschaft
    und Wirtschaft von Indianapolis und Köln,
  5. Unterstützung von Bibliotheken und Archiven,
  6. Unterstützung und Beratung Kölner Institutionen bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der
    Partnerstadt Indianapolis oder bei der Durchführung von (gegenseitigen) Partnerschaftstreffen.
  • 3
    Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

  • 4
    Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben

  1. a)    volljährige natürliche Personen,
  2. b)    juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch den Beschluss des Vorstandes und wird wirksam durch Zahlung des Beitrages gemäß § 14.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes beziehungsweise Auflösung der Personenvereinigung sowie durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende oder durch Ausschluss. Nach Beginn des Geschäftsjahres austretende Mitglieder sind zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages verpflichtet.

Ein Mitglied ist mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen, wenn es in grober Weise die Interessen
oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn

–    es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,

–    seit Absendung der Mahnung zwei Monate vergangen sind,

–    seit mehr als einem Jahr eine zustellfähige Postanschrift nicht mehr bekannt ist.

  • 5
    Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Köln und Indianapolis besonders verdient gemacht haben. Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt dem Vorstand. Er hat die Mitgliederversammlung darüber zu unterrichten.

  • 6
    Organe und Gremien des Vereins

Organe und Gremien des Vereins sind

  1. a)    Vorstand,
  2. b)    Mitgliederversammlung,
  3. c)    Präsidium,
  4. d)    Beirat, Arbeitskreise.
  • 7
    Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin  und höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag der Einzelwahlen durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig, ein Rücktritt kann jederzeit erfolgen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand kann in seinen täglichen Geschäften durch eine Geschäftsstelle unterstützt werden.

  • 8
    Vorstandssitzung

Der Vorstand kommt, so oft es die Geschäfte verlangen, jedoch mindestens einmal im Jahr, und zwar vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung, zu Sitzungen zusammen.

Der Vorstand von der vorsitzenden Person sowie auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg
gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  • 9
    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden. Ihrer Zuständigkeit unter-
liegen:

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes,
  3. Abnahme der Jahresrechnung und Wahl der Rechnungsprüfer*innen,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  6. Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge,
  7. Satzungsänderungen (hierzu ist Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich),
  8. Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einladung zu der Mitgliederversammlung soll möglichst vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich oder per elektronischer Mail unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Eine außerordentliche Versammlung kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit anberaumt werden, eine solche muss auch stattfinden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.

Vorschläge zur Änderung der Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich formuliert übersandt werden. Demgemäß müssen die Vorschläge zur Satzungsänderung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin bei dem/der Vorsitzenden des Vorstandes eingehen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; Anträge auf geheime Abstimmung unterliegen einem Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

Anträge von Mitgliedern müssen mindestens fünf Tage vor Abhaltung der Versammlung mit näherer Begründung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. 

Über die Zulassung von Gästen und Vertretungen der Medien beschließt der Vorstand.

  • 10
    Vorsitz und Protokoll der Mitgliederversammlung

Den Versammlungsvorsitz führt der/die Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes; bei Verhinderung beider wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung.

Der/die Versammlungsvorsitzende bestimmt eine Protokollführung. Das Protokoll, einschließlich gefasster Beschlüsse, ist vom Versammlungsvorsitz, der Protokollführung und einem weiteren anwesenden Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuschicken. Die Versammlung wählt zwei Personen zur Stimmenzählung.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.


  • 11
    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; die Jahresabschlüsse werden jeweils zum 31. Dezember erstellt.

  • 12
    Beiträge, Zuwendungen, Vermögensertrag

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden,
  2. durch Zuwendungen aller Art.

Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Jahres fällig. Ausnahmen von der Beitragspflicht sind durch Vorstandsbeschluss zulässig.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.

  • 13
    Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

  • 14
    Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel sämtlicher Vereins-
mitglieder in der Versammlung anwesend sind und für die Auflösung stimmen. Ist die Versammlung nicht
beschlussfähig, so entscheidet eine weitere, mit mindestens zweiwöchiger Zwischenfrist anberaumte Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene
Vereinsvermögen fällt der Stadt Köln mit der Maßgabe zu, dieses zweckgebunden für die Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Indianapolis zu verwenden.

  • 15
    Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Im Übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des BGB (§§ 21 ff.).

Köln, den 24. September 2024