Satzung des „Freundeskreis Köln-Indianapolis e.V.“
Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Köln und Indianapolis
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Köln-Indianapolis“, Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Köln und Indianapolis. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
der Verein zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2
Vereinszweck und Aufgaben
Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und ist nicht auf einen wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb abgestellt. Der Verein verfolgt auf der Grundlage der am 22. November 1988 unterzeichneten Urkunde der Städtepartnerschaft zwischen Köln und Indianapolis den Zweck, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Städten auf den Gebieten Wissenschaft und Technik, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Sportaktivitäten sowie Wirtschaft und Handel zu fördern und zu
intensivieren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Förderung der Völkerverständigung und der allgemeinen menschlichen Beziehungen,
2. Durchführung von Austauschprogrammen, insbesondere für Schuler, Studenten, Auszubildende,
Arbeitnehmer und Selbstständige,
3. Austausch wissenschaftlicher Erfahrungen,
4. Durchführung von Veranstaltungen zum besseren Verständnis der Geschichte, Kultur, Gesellschaft
und Wirtschaft von Indianapolis und Köln,
5. Unterstützung von Bibliotheken und Archiven,
6. Unterstützung und Beratung Kölner Institutionen bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der
Partnerstadt Indianapolis oder bei der Durchführung von (gegenseitigen) Partnerschaftstreffen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben
a) volljährige natürliche Personen,
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch den Beschluss des Vorstandes und wird wirksam durch Zahlung des Beitrages gemäß § 14.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes beziehungsweise Auflösung der Personenvereinigung sowie durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende. Nach Beginn des Geschäftsjahres austretende Mitglieder sind zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied ist mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen, wenn es in grober Weise die Interessen
oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmen-
mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
– es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
– seit Absendung des zweiten Mahnbescheides zwei Monate vergangen sind,
– seit mehr als einem Jahr eine zustellfähige Postanschrift nicht mehr bekannt ist.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Köln und Indianapolis besonders verdient gemacht haben. Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt dem Vorstand. Er hat die Mitgliederversammlung darüber zu unterrichten.
§ 6
Organe und Gremien des Vereins
Organe und Gremien des Vereins sind
a) Vorstand,
b) Mitgliederversammlung,
c) Präsidium,
d) Beirat, Arbeitskreise.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag der Einzelwahlen durch die Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig, ein Rücktritt
kann jederzeit erfolgen.
Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder den stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann in seinen täglichen Geschäften durch eine Geschäftsstelle unterstützt werden.
§ 8
Vorstandssitzung
Der Vorstand kommt, so oft es die Geschäfte verlangen, jedoch mindestens einmal im Jahr, und zwar vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung, zu Sitzungen zusammen.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg
gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden. Ihrer Zuständigkeit unter-
liegen:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes,
3. Abnahme der Jahresrechnung und Wahl der Rechnungsprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums,
5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
6. Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge,
7. Satzungsänderungen (hierzu ist Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich),
8. Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung soll möglichst vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Versammlung kann auf Beschluss des Vorstandes jederzeit anberaumt werden, eine solche muss auch stattfinden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
Vorschläge zur Änderung der Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich formuliert übersandt werden. Demgemäß müssen die Vorschläge zur Satzungsänderung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin beim Vorsitzenden des Vorstandes eingehen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; Anträge auf geheime Abstimmung unterliegen einem Mehrheits-
beschluss der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann bis zu drei andere Mitglieder gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens fünf Tage vor Abhaltung der Versammlung mit näherer Begründung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen und Vertretern der Medien
beschließt der Vorstand.
§ 10
Vorsitz und Protokoll der Mitgliederversammlung
Den Versammlungsvorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes; bei Verhinderung beider wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Der Versammlungsvorsitzende bestimmt einen Protokollführer. Das Protokoll, einschließlich gefasster Beschlüsse, ist vom Versammlungsvorsitzenden, dem Protokollführer und einem weiteren anwesenden Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuschicken. Die Versammlung wählt zwei Stimmenzähler.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
§ 11
Präsidium
Das Präsidium hat repräsentative Aufgaben und soll den Vorstand bei seiner Arbeit beraten. Die Präsidiums-
mitglieder werden mit ihrer vorher eingeholten Zustimmung vom Vorstand ernannt.
Die jeweiligen Oberbürgermeister der Städte Köln und Indianapolis können zu Ehrenpräsidenten des Vereins
ernannt werden.
Das Präsidium des Vereins besteht aus Persönlichkeiten, die aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Leben und
ihrer besonderen Beziehungen zum kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Indianapolis oder in Köln in der
Lage sind, die Aufgaben des Vereins in besonderer Weise zu fördern.
Das Präsidium besteht aus zehn bis fünfzehn Personen, davon ein Präsident und mindestens ein Vizepräsident.
Die Präsidiumsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sind kraft ihrer Amtes
Mitglieder des Präsidiums.
Der Vorsitzende des Präsidiums ist der Präsident. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von den Mitgliedern des Präsidiums aus deren Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vizepräsident ist der Vertreter des Präsidenten. Er wird ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren von den
Mitgliedern des Präsidiums aus deren Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Widerwahl ist zulässig.
Die Tätigkeit des Präsidiums ist ehrenamtlich.
Im Bedarfsfalle sollen gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums stattfinden.
§ 12
Beirat, Arbeitskreise
Der Beirat berät den Vorstand und das Präsidium bei der Durchführung von Aufgaben und gibt Anregungen für die Förderung des Vereinszweckes.
Der Beirat besteht aus bis zu zwanzig Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen.
Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Beiratsmitglied arbeitet auf dem ihm zugewiesenen Gebiet und vertieft dadurch die Arbeit des Vereins in Einzelfragen.
Bei Bedarf können von den Beiratsmitgliedern zur Lösung von Einzelaufgaben Arbeitskreise gebildet werden.
Die Einrichtung der Arbeitskreise bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.
Das Beiratsmitglied leitet den Arbeitskreis und hat dem Vorsitzenden des Vorstandes regelmäßig über seine
Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder und der Arbeitskreismitglieder ist ehrenamtlich.
§ 13
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; die Jahresabschlüsse werden jeweils zum 31. Dezember erstellt.
§ 14
Beiträge, Zuwendungen, Vermögensertrag
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht
1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden,
2. durch Zuwendungen aller Art.
Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Jahres fällig. Ausnahmen von der Beitragspflicht sind durch Vorstandsbeschluss zulässig.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.
§ 15
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen außer-
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel sämtlicher Vereins-
mitglieder in der Versammlung anwesend sind und für die Auflösung stimmen. Ist die Versammlung nicht
beschlussfähig, so entscheidet eine weitere, mit mindestens zweiwöchiger Zwischenfrist anberaumte Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene
Vereinsvermögen fällt der Stadt Köln mit der Maßgabe zu, dieses zweckgebunden für die Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Indianapolis zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Im Übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des BGB (§§ 21 ff.).
Köln, den 17. Mai 1989